Gift übers Delitzscher Land


Von skrupellosen Abfallverbrennern und ihren wegschauenden Kontrolleuren.


Jahrelang wurde die Großfeuerungsanlage unter Mißachtung von Recht und Gesetz betrieben. Wir befürchten schlimmste gesundheitliche Auswirkungen für die hier lebende Bevölkerung. Die Aufarbeitung beginnt.



Delitzsch im März 2019

(© 2019) Alle Bildrechte beim Bürgerverein Sauberes Delitzsch Land e.V.



1. Eine Stadt in Geiselhaft

Im Jahre 2001 wurde nach über 100 Kampagnen die Delitzscher Zuckerfabrik aus Rentabilitätsgründen, wie es hieß, geschlossen. Sodann stellte die BKD Biokraftwerk Delitzsch GmbH, eine Tochter der Van Meegen Regenerative Energien GmbH, den Antrag auf Genehmigung für das Betreiben eines sog. Biomassekraftwerks.
Mit der vorhandenen Anlagentechnik aus Zeiten der Zuckerfabrik sollten Althölzer der Klassen AI und AII auf Basis des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) und der Biomasseverordnung im ehemaligen Heizhaus verbrannt werden, um Elektroenergie zu erzeugen und diese ins öffentliche Netz einzuspeisen.


Die Firma van Meegen Regenerative Energien GmbH in Barby war laut Notarvertrag vom 22.11.2001 der Alleingesellschafter der BKD GmbH.


Die Genehmigung sollte im Eiltempo durchgeboxt werden. Deshalb gab man zunächst vor, nicht alle 3 Kessel des Heizhauses betreiben zu wollen, sondern nur 2 Kessel auf Sparflamme, d.h. mit max. 49,9 MW Feuerungswärmeleistung. Der Antragsteller war Gerhard van Meegen aus Sonsbeck am Niederrhein, welcher in den 90er Jahren illegal mit Althölzern in Barby hantiert und dort eine der größten Brandkatastrophen Sachsen-Anhalts zu verantworten hatte.

Diesem so vorbelasteten Mann sollte nach dem Willen des damaligen Landrats Czupalla ein schnelles, vereinfachtes Verfahren ermöglicht werden.

Die Reduzierung der Feuerungswärmeleistung unter 50 MWth durch eine augenscheinlich irreführende „freiwillige Selbstbeschränkung“ des Betreibers war der Schlüssel zum Erfolg. Nur durch diesen Kunstgriff konnte ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß § 19 BImSchG und nach den Vorschriften der 9. BImSchV durchgeführt werden.

Jedoch verweigerte die Stadtverwaltung der Großen Kreisstadt Delitzsch ihre Mithilfe an der Genehmigung, insoweit sie das erforderliche gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB nicht erteilte. Als Gründe für die Ablehnung führte sie „die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens als auch Bedenken hinsichtlich Nachbarschafts- und Umweltkonflikte“ an.

Doch Landrat Czupalla wollte den ultimativen schnellen Erfolg. Er erteilte einen Ersetzungsbescheid und setzte sich somit über die berechtigten Bedenken der Stadtverwaltung hinweg. Nur wenige Monate später, am 06.11.2002 erteilte das Landratsamt die ersehnte Genehmigung.

Zu allem Übel hatte die Anlage keine Abwärmenutzung und damit den sehr geringen Wirkungsgrad von ca. 27 Prozent lediglich durch reine Elektroenergieerzeugung!

Erwiesenermaßen würde das wirklich genehmigungskonforme Verfeuern von ausschließlich „sauberen“ AI- und AII-Althölzern ein betriebswirtschaftliches Desaster herbeiführen, da diese Hölzer auf dem freien Markt nur zu hohen Preisen von durchschnittlich 20,00 bis 30,00 Euro pro Tonne akquiriert werden konnten.

Da lockte die Verbrennung hoch belasteter AIII- und AIV-Althölzer schon sehr viel eher. Hier waren ansehnliche Gewinnmargen möglich, da die Aufkaufpreise dieser Gifthölzer sehr viel geringer zu Buche schlugen bzw. sogar Annahmeerlöse möglich waren. Es ist eine Verhöhnung nachhaltiger Energiepolitik, dass diese durchaus auch als Giftmüllverbrennung zu bezeichnende Verfeuerung hoch belasteter AIV-Althölzer zu allem Überfluss noch durch das EEG gefördert wurde.

Wäre es bei dieser anfänglichen „Genehmigung auf dem kleinen Dienstweg“ geblieben, wäre ein betriebswirtschaftlich unhaltbarer Zustand entstanden, den es zu beheben galt. Deshalb ließ man nach nur 9 Monaten die Katze aus dem Sack.

Im Jahre 2003 stellte Gerhard van Meegen den Antrag auf eine wesentliche Änderung der Anlage: Er wollte nun auch die höher kontaminierten Althölzer der Kategorien AIII und AIV, sowie tierische Ausscheidungen und Gewebe gewinnbringend ganz legal mitverbrennen. Zukünftig sollten nun alle drei Kessel des ehemaligen Zuckerfabrik-Heizhauses betrieben werden, so dass insgesamt 85,5 MW (3 x 28,5 MW) erreicht und eine max. Elektroenergie von 20 MW eingespeist werden konnten. Der Bruttowirkungsgrad sank somit von niedrigen 27% auf erbärmliche 23,4%! Dieser Wirkungsgrad ist für eine Verbrennungsanlage mit Elektroenergieerzeugung völlig indiskutabel und entsprach auch damals nicht dem Stand der Technik. Engagierte Bürger wiesen innerhalb des Genehmigungsverfahrens mehrfach schriftlich darauf hin. Jedoch stand das nun avisierte Betriebsregime nicht im Zeichen der Vernunft, sondern des ungezügelten Geldscheffelns. Zu dessen Durchsetzung schien jedes Mittel recht.

Nach einem Brand im Altholzlager am 03.06.2004 und unserer damit befassten Strafanzeige zog der Betreiber den Antrag teilweise zurück, indem er nur noch gering belastete Althölzer der Klassen AI und AII in der Antragstellung beließ. Das Genehmigungsverfahren ging weiter. Mitglieder unseres Bürgervereins legten Ihr Veto in Form von schriftlichen Einwendungen ein. Zudem wiesen wir im Rahmen des Erörterungstermins auf gravierende Unzulänglichkeiten bezüglich des Anlagenbetriebs hin.


Am 20.01.2005 wurde der Erörterungstermin zur wesentlichen Änderung der Anlage des Biomassekraftwerks Delitzsch durchgeführt.


Am 10.06.2005 erteilte das Regierungspräsidium Leipzig die Genehmigung. Man muss kein Fachmann sein, um zu erkennen, dass bei Einhaltung der genehmigten Rahmenbedingungen zwangsläufig der finanzielle Untergang der Firma vorprogrammiert war. Die ohnehin alte Anlagentechnik verschliss weiter. Der Anlagenbetreiber konnte den genehmigungskonformen Betrieb nicht mehr gewährleisten. Die für die kontinuierliche Fahrweise erforderliche Verbrennungstemperatur wurde sehr oft erheblich unterschritten, mit fatalen Folgen. Die aus dem Schornstein quellenden Rauchgase wiesen augenscheinlich erhebliche Grenzwertüberschreitungen auf. Hinzu kommt, dass die Rauchgasreinigung und die vom Gesetz geforderte kontinuierliche Emissionsmessung über Jahre außer Betrieb waren. Gelinde gesagt, man fuhr unter den wegschauenden Augen der Überwachungsbehörde, dem nordsächsischen Umweltamt, eine Großfeuerungsanlage jenseits aller rechtlichen Bestimmungen. 107.000 Kubikmeter Abgase quollen lt. Genehmigung pro Stunde aus dem Schornstein und verteilten sich in der Region.

Vor allem in den Abend- und Nachtstunden trieben es die Betreiber derart ungeniert, dass mehrfach Polizeibeamte auf Grund von detaillierten Bürgerbeschwerden ausrückten. Wiederholt gaben Betroffene bei der Rettungsleitstelle den „beißenden chemischen Geruch“ als Grund ihres Anrufs an. Lesen Sie hierzu einen Polizeibericht, der exemplarisch für diese Thematik steht. Doch das störte die gewissenlosen Abfallverbrenner nicht, denn nach den uns vorliegenden Unterlagen zu urteilen, brauchten die Betreiber keine wirklich tief greifenden Repressalien seitens der Umweltbehörde zu fürchten. Bereits eine 2011 erstellte Betreibererklärung der amtierenden Kraftwerksleiterin, Frau Martina Hillert zu Bürgerbeschwerden, war weder fach- noch sachkundig und zeugt von Dilettantismus. Die Vermutung liegt Nahe, dass diese Frau berechnende Falschdarstellungen verbreiten wollte, um das Umfeld für ihre unsauberen Geschäfte wohlwollend zu stimmen.


Das war schier alltägliche Praxis.
Bürger beschwerten sich über „beißenden chemischen Geruch“, der eindeutig zuordenbar aus dem Schlot dieser Verbrennungsanlage kam.
Der Betreiber spricht gegenüber der Öffentlichkeit von „optischer Täuschung“.
In Wirklichkeit handelte es sich um lange, starke und schwankende Emissionen, die ihre Ursachen in Störungen des Betriebsregimes und der Verbrennung fragwürdiger Abfälle hatten.


Am 03.04.2016 sahen wir uns den Schornsteinkopf von Nahen an.


Auf verbrecherische Weise wurden 107.000 Kubikmeter ungereinigter Rauchgase pro Stunde in die Umwelt entlassen. Die Analyseergebnisse unserer Beprobungen der Ablagerungen im Rauchgasrohr belegen:
Es war ein hochgiftiger Cocktail aus Blei, Cadmium und erbgutschädigenden Dioxinen.
Die Kontrollbehörde hatte Kenntnis davon, dass über Jahre hinweg Rauchgasreinigung und Emissionsmesstechnik funktionsuntüchtig waren.


Unser Bürgerverein stellte am 18.01.2016 Strafanzeige gegen die Geschäftsführer und die verantwortlichen Personen des Umweltamtes.
Die Staatsanwaltschaft Leipzig stellte für uns erwartungsgemäß das Ermittlungsverfahren gegen die Amtsträger endgültig ein.

In der Einstellungsbegründung liegt unseres Erachtens seitens der Staatsanwaltschaft ein prinzipieller Irrtum vor, denn Schlupflöcher durch Ausnutzung von Ermessensspielräumen sahen diese für den Schutz der Bevölkerung und Umwelt so wichtigen Passagen der Betriebsgenehmigung keineswegs vor. Die Aufhebung der Betriebsgenehmigung wäre bei den hier angewandten Praktiken der Betreiber von Amts wegen zwingend durchzusetzen. Die Androhung eines Bußgeldes bei eklatanten Rechtsverstößen in Höhe von beispielsweise 250,-- Euro war denkbar ungeeignet diese zu beenden.

Die Einstellung des Verfahrens gegen die verantwortlichen Personen des Umweltamtes ist deshalb für uns nicht nachvollziehbar. Beispielsweise wird angeführt, dass die illegal auf dem Betriebsgelände abgelagerten Verbrennungsrückstände keine Grenzwerte überschritten und somit keine Gefahr für die Umwelt darstellen würden. Unser Bürgerverein hat Beprobungen im Rahmen eines Screenings absolviert. Von besonderem Interesse waren die Regenwassereinläufe im Bereich der ehemaligen Filterstaubabfüllung, da diese den Ableiter zum Lober speisen.

Hier können Sie den Prüfbericht zu den Beprobungen vom 06.09.2018 einsehen.


Probe 1: Am 6.9.2018 beprobten wir das am Abwassereinlauf neben den Filtereinheiten augenscheinlich als Filterstaub zu identifizierende Material.


Probe 2: Probenahmedatum: 6.9.2018. Ungeschützt lagernde Filterstäube.


Ein Tag nach Probenahme. Die hochgiftigen Filterstäube gelangen zunächst in die Kanalisation, danach führt sie der Ableiter in den Lober.


Niederschläge bringen die hochgiftige Fracht in den Ableiter


... und vom Ableiter gelangen sie im Bereich der Halleschen Straße in den Lober


Völlig genehmigungswidrig – Die Abfüllanlage für hochgiftige Filterstäube.


Laut Genehmigung durften Filterstäube „nur im geschlossenen System mit Abluftfilter“ abgefüllt werden.


Abfüllstelle für Rostaschen und -schlacken


Integraler Bestandteil des Genehmigungsverfahrens war die Umweltverträglichkeitsuntersuchung vom Januar 2004. In ihr waren die voraussichtliche Zusammensetzung der bei der Verbrennung entstehenden Rostaschen und Filterstäube dargestellt. Gegenüber den dort prognostizierten Werten konnte beim Schwermetall Blei eine bis zu 177-fache und bei Cadmium eine 6-fache Überschreitung festgestellt werden.

Eine Behandlung der anfallenden Abwässer durch den auf dem Betriebsgelände befindlichen ehemaligen Rundeindicker, so wie das Umweltamt zu seiner Entlastung gegenüber der Staatsanwaltschaft darlegte und erläuterte, ist nur eine Schutzbehauptung, quasi eine leicht zu entkräftende Lüge. Wahrheit ist, dass eine solche Anlage zu keinem Zeitpunkt diese besorgniserregenden Schwermetallfrachten vor dem Ableiten in den Lober herausnehmen konnte. Erst recht nicht nach der seit geraumer Zeit abgeschlossenen Schrottsammlung im Zuge der Insolvenz und des damit einhergehenden Abbaus aller stählernen Zuleitungen dieser Anlage. Eine wie auch immer geartete effektive Reinigung der Abwässer von Schwermetallen, hat es aus technologischer Sicht praktisch niemals gegeben.
Das verseuchte Regenwasser fließt über den Ableiter in den Lober. Das ist ein klarer Verstoß gegen die EU-Wasserrahmenrichtlinie.


Als Klärwerk genehmigte die Behörde den Rundeindicker der ehemaligen Zuckerfabrik.
Im Hintergrund sieht man die illegal gelagerten Verbrennungsrückstände.


Nur zum Schein.


Das vermeintliche Klärwerk.


Das „Klärwerk“ wird seit der Schrottsammlung nicht einmal mehr vom Abwasser durchströmt, da man alle stählernen Zu- und Ableitungen verkaufte.


Nach den Vorschriften der EU-Wasserrahmenrichtlinie wurden in Deutschland Umweltqualitätsnormen und Zielvorgaben für 28 organische Stoffe und 7 Schwermetalle abgeleitet. Diese Umweltqualitätsnormen legen zur Erreichung einer sehr guten Wasserqualität bestimmte Schadstoffkonzentrationen für unterschiedliche Schutzgüter fest. Für das Schutzgut „Aquatische Lebensgemeinschaften“ werden für Blei 100 mg/kg und für Cadmium 1,2 mg/kg angegeben. Für das Schutzgut „Schwebstoffe und Sedimente“ werden für Blei 100 mg/kg und für Cadmium 1,5 mg/kg aufgeführt.

Bei unserem am 03.08.2017 durchgeführten Screening des Ableiters, wenige Meter nach Austritt aus dem Betriebsgelände, konnten wir im Sediment 217 mg/kg TM Blei nachweisen. Das Landratsamt leugnet den eindeutigen Zusammenhang zwischen den illegal abgelagerten Verbrennungsrückständen und den hohen Schwermetallkonzentrationen im Ableiter. Dabei dürfte dieser Behörde seit langem bekannt sein, dass sich unmittelbar unter und neben dieser Ablagerung große Betonrohrkanäle (DN 1200 und DN 600) in ca. 4-5 m Tiefe befinden. Es handelt sich dabei um den verrohrten Ableiter. Dieser nimmt lt. Genehmigung den größten Teil der betrieblichen Abwässer, zirka 360.000 Kubikmeter pro Jahr, auf.


Übersichtszeichnung mit Ableiter.


Im Zentrum des illegalen Haufwerkes befindet sich ein Pumpensumpf. Die durch Niederschläge entstehenden Abwässer werden durch ihn aufgenommen und letztendlich über den Ableiter in den Lober geführt.

Als Beweisführung wird die hier einzusehende Genehmigung vom 09.07.2010 herangezogen.



2. Die Argumentation des Landratsamtes

Die Aussagen des ehemaligen 1. Beigeordneten des Landrates Herrn Fiedler und der Vertreter des Umweltamtes im Delitzscher Stadtrat am 28.04.2016 sind wohl als plumper Versuch zu werten, das Stadtparlament zu beschwichtigen und in die Irre zu führen.

Gleiches gilt für die verharmlosende und zu falschen Schlussfolgerungen führende Powerpoint-Präsentation im Rahmen einer Umwelt- und Technikausschusssitzung des Kreistages am 28.02.2017. Mit Verlaub gesagt, dieses prosaische Machwerk beinhaltet keinesfalls eine korrekte Bewertung der skandalösen Zustände und ist eines Amtes, welches den Schutz der Bevölkerung als oberstes Ziel haben muss, nicht würdig.

Für wirkliche Fachleute dürfte wohl unstrittig feststehen, dass die hohen Schwermetallkontaminationen im Ableiter zum Lober das Resultat der jahrelang auf dem Betriebsgelände vonstatten gehenden Auswaschungen ungeschützt lagernder Verbrennungsrückstände sind.

Nun wird uns ein Sachverhalt klarer und deshalb besonders erwähnenswert:
Vom Umweltamt wird nämlich gebetsmühlenartig behauptet, dass sich keine Filterstäube inmitten der illegalen Ablagerung auf der einst als Altholzlagerfläche AT 114 genehmigten Fläche befänden, wohl wissend, dass diese Stäube besonders hohe Schwermetall- und Dioxinkonzentrationen aufweisen und damit größte Umweltgefahren davon ausgehen können. Ferner wird darauf verwiesen, die Betreiber hätten selbstverständlich alle anfallenden Filterstäube ordnungsgemäß entsorgt. Jedoch spricht die Aktenlage eine völlig andere Sprache.

Die Filterstäube wurden nur sporadisch und sehr oft ohne Angabe der zwingend erforderlichen Abfallschlüsselnummer, die die besondere Gefährlichkeit dieser Abfälle beschreibt, entsorgt. Da die Rauchgasreinigung über Jahre hinweg defekt war, konnten die Betreiber zusätzliche Einspareffekte erzielen, denn Filterstäube fielen nur noch wenige an. Der Schornstein erledigte gewissermaßen die Entsorgung. Zusammenfassend können wir feststellen, dass die Rauchgasreinigung praktisch in den letzten Jahren des Anlagenbetriebs aus technischer Sicht nicht mehr möglich war, da erstens der überwiegende Teil aller Schlauchfilter aufgerissen und brüchig und zweitens das Filterstaubsilo „nach Sturmschaden und wegen Investitionsstau (ausgebliebene Reparaturen) zum Teil funktionsuntüchtig“ waren.

Weiterhin wurde immer wieder angemahnt, mit den hochproblematischen Filterstäuben, die spätestens seit den Beprobungen des Entsorgers im Herbst 2011 als besonders gefährliche Abfälle galten, sorgsam umzugehen.

Bereits die geringer belasteten Schlacken hätten am Schlackeaustrag aus dem Kesselhaus zu „Überschreitungen der Überwachungswerte für Schwermetalle bei der Abwassereinleitung in das Gewässer geführt“.

Wir machten uns deshalb auf die Suche nach den angeblich ordnungsgemäß entsorgten Filterstäuben und wurden erwartungsgemäß auf der AT 114-Fläche fündig. Völlig ungeschützt vor Witterungseinflüssen wurden sie hier zusammen mit den Rostschlacken einfach abgekippt.

Schließlich waren keine wirklich harten Sanktionen des Umweltamtes zu befürchten und die Ansammlung angemessener Sicherheitsrücklagen für die spätere Beseitigung des illegalen Haufwerkes wurde von amtswegen auch nicht eingefordert.


An Hand der Konsistenz kann man diese Materialien als Filterstäube identifizieren.
Die Analysenergebnisse belegen eindeutig, dass es sich um besonders gefährliche Abfälle handelt, denn Bleigehalte von bis zu 10.420 mg/kg TM konnten nachgewiesen werden.


Die Natur lässt es wachsen und macht sich schön. Ein Apfelbaum vor den illegal gelagerten 21.500 Tonnen z.T. hoch gefährlichen Verbrennungsrückständen.

Man kippte die hochbrisante Fracht einfach in die Landschaft, weil selbst die AT 114-Fläche nicht mehr dafür ausreichte.


Dürftige Aussagen zu möglichen Wind-Austrägen von Partikeln finden wir auf den Seiten 14 bis 17 der Powerpoint-Präsentation. Hier werden zunächst „Randbedingungen für die Ausbreitungsrechnung“ benannt. Da man aber im Vorfeld von unreellen Annahmen ausging, wie beispielsweise die amtlich bescheinigte Ungefährlichkeit des abgelagerten Materials, kann erwartungsgemäß das Endergebnis nur schönfärberisch daherkommen.

Die vom Amt erdachte Quintessenz der „Präsentation“ sollte offensichtlich sein, dass ein Verbleiben der illegalen Verbrennungsrückstände zunächst als ganz legitimes Mittel der Wahl in Erscheinung treten musste, um letztendlich die kostenintensive Entsorgung auf den Sankt Nimmerleinstag verlegen zu können.

Schließlich war es doch diese Behörde selbst, die durch ihr inkonsequentes Verhalten gegenüber den Abfallverbrennern erst zu einem Anwachsen des gewaltigen Berges beigetragen, korrekterweise gesagt, dieses Haufwerk erst ermöglicht hat. Deshalb hat quasi befehlsmäßig die gesamte illegale Ablagerung nur noch aus ungefährlichen Schlacken zu bestehen. Zudem bestand ein wichtiger Nebeneffekt darin, dass die Staatsanwältin F., die mir am Telefon verriet, dass sie sich bei ihren Ermittlungen auf die Aussagen und Zuarbeit des Umweltamtes stützt, natürlich nun auch das Ermittlungsverfahren einstellen konnte, da Grenzwerte nicht überschritten wären und somit keine Gefahr für Mensch und Umwelt von den Ablagerungen ausgingen. Die nordsächsische Welt war somit wieder in Ordnung.

Leider ist auch hier die Realität eine völlig andere.
Hoch gefährliche Filterstäube befinden sich jedoch inmitten des Haufens. Man kippte ab, was gerade bei der skandalösen Abfallverbrennung an Rückständen so anfiel. Der Entsorgungspreis für die giftigen Rückstände war doch so hoch und man kroch schließlich am Rande der finanziellen Machbarkeit und Existenz.

Unseres Erachtens ist auch die Argumentation des Umweltamtes, es gäbe keinen besorgniserregenden Staubaustrag durch Winderosion als rundweg falsch zu werten. Warum sollten diese feinstkörnigen Filterstäube und die lt. Powerpoint-Präsentation 42 % als „staubende Fraktion 0-5mm“ bezeichneten Anteile bei mittleren und hohen Windgeschwindigkeiten nicht weiträumig verteilt werden?

Eine „überschlägige Berechnung des Staubaustrages bzw. der Staubfracht pro Zeiteinheit ergab, dass über den Windpfad von einer Gefährdung bzw. Belästigung durch Staub an den nächst-gelegenen schützenswerten Immissionsorten nicht auszugehen ist“, so das auf Seite 17 nachzulesende „Ergebnis“.

Bei realer Betrachtung setzen sich bei höheren Windgeschwindigkeiten am Kamm des Haufwerkes Staubpartikel in Bewegung.

Legt man die wirklichen Schwermetall- und höchstwahrscheinlich auch die hochproblematischen Dioxinkonzentrationen im abgelagerten Staub zugrunde, so kann die hier in Rede stehende amtliche Präsentation als haltlos und damit irreführend entlarvt werden. Die hierin aufgezeigte Entsorgung auf eine Deponie der Deponieklasse I verbietet sich dementsprechend von selbst.


Erosionserscheinungen am Kamm der Ablagerung.
Die Analysenergebnisse belegen eindeutig, dass es sich um besonders gefährliche Abfälle handelt, denn Bleigehalte von bis zu 10.420 mg/kg TM konnten nachgewiesen werden.


Man sieht hier eindeutig die Materialabtragung durch Erosion.
Hoch mit Schwermetallen belastete Stäube, in denen wir bis zu 10.420 mg Blei/kg TM nachweisen konnten. Zudem vermuten wir auch hier hohe Dioxin- und Furanbelastungen.
Die Beauftragung diesbezüglicher weitergehender Beprobungen sollte umgehend erfolgen.


Wassererosion.


Der Vollständigkeit halber sei hier noch erwähnt, dass die hier federführende Staatsanwältin F. auch das Verfahren gegen den zuletzt agierenden Betreiber, Heinz Lucas, ebenfalls einstellte. Er hätte die, wie auch immer gearteten „Auflage(n) fristgerecht erfüllt. Damit ist das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt und die Tat kann als Vergehen nicht weiter verfolgt werden“, so die Staatsanwaltschaft.



3. Das Altholzlager als tickende Zeitbombe

Im zuletzt gültigen Genehmigungsbescheid vom 10.06.2005 heißt es lapidar: „Die Erfüllung der Pflichten nach einer Betriebseinstellung ist sichergestellt.“ Dem müssen wir entschieden widersprechen.

Auf dem Betriebsgelände befinden sich noch ca. 14.000 m³ geschredderter Althölzer, welche durch die Betriebseinstellung im Mai 2016 und den Abbau und Verkauf der Holzlagerhalle im Zuge der Insolvenz ebenfalls völlig ungeschützt lagern.
Holz hat einen durchschnittlichen Flammpunkt von ca. 420°C. Je nach Wassergehalt dieser Althölzer kann sich ein Fermentationsprozess, bei dem Wärme entsteht, entwickeln. Die bisherigen Winterniederschläge (ca. 130 Liter Wasser pro Quadratmeter im Dezember und Januar) durchnässen auch tiefere Schichten der Ablagerung, da eine Abtrocknung durch Verdunstung vernachlässigbar gering ist. Augenscheinlich sind die Altholzhaufen stark mit Abriebmaterial, Störstoffanteil und Feinfraktion durchsetzt. So können im Kern der Fermentation hohe Temperaturen auftreten, die insbesondere durch hohen Druck (z.B. durch hohe Anhäufung und Verdichtung der jahrelangen Lagerung) „isoliert“ und damit bis an den Flammpunkt herankommen können. Eine Selbstentzündung kann daher nicht ausgeschlossen werden. Die Durchnässung des Haufwerksockels ist bei starken Niederschlägen zu beobachten. Eine ständige Kontrolle der Feuchte und Temperatur in von Fachleuten vorgegeben Bereichen ist zwingend und schnellstmöglich anzuraten.
Aus Gründen des Brandschutzes sind Lagerabschnitte zu bilden. Diese grundlegende brandschutztechnische Bestimmung wird auch hier auf das Gröblichste missachtet. Brandschutzgassen von min. 8 Meter Breite sind genehmigungsrechtlich vorgeschrieben. Die Brandwände sind untauglich eine weitere Brandausbreitung zu unterbinden, da diese nicht mindestens 1 m über Oberkante des Lagergutes herausragen. Unsere Bewertung nach Inaugenscheinnahme ist zudem, dass im Brandfall dringend benötigte Hydranten nicht vorhanden waren.


Die Zeltkonstruktion mit Polyestergewebe, die bisher die Holzabfälle vor Niederschlägen schützte, ist verkauft. Die gesetzwidrige Lagerung der geschredderten Althölzer ist nun noch brandgefährlicher.


Völlig gesetzwidrig! Die genehmigungskonforme Blocklagerung wurde vermutlich nie gewährleistet.


Es sind keine Brandschutzgassen mit mindestens 8 Meter Breite vorhanden.


Es stellen sich folgende grundlegende Fragen:
Handelt es sich hierbei wirklich um zur Annahme genehmigtes Altholz der Kategorien AI und AII?
Liegt der Störstoffanteil unter 2 Prozent? Die Annahmescheine und Lieferverträge bezüglich dieses Materials bescheinigen die ordnungsgemäße Einhaltung geltenden Rechts.
Warum verkauft der Insolvenzverwalter das „saubere“ Altholz nicht? Gesetzt dem Fall, es wären tatsächlich die genehmigten Altholzkategorien, so würde doch der Verkauf eine erhebliche Menge Geldes in die klammen Kassen spülen, um beispielsweise die illegal auf dem Betriebsgelände gelagerten Verbrennungsrückstände ordnungsgemäß entsorgen zu lassen?

In der Konsequenz wird nun durch Rotteprozesse aus dem einst so „sauberen“ Brennstoff ein verunreinigter Kompost, der teuer entsorgt werden muss!



4. Was wurde im Biomassekraftwerk wirklich verbrannt?

Genehmigt wurde am 10.06.2005 durch das damalige Regierungspräsidium Leipzig die Verbrennung von Hölzern der Altholzkategorie AI (naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde) und der Altholzkategorie AII (verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel). Dabei handelt es sich stets um Althölzer, die keine gefährlichen Stoffe enthalten dürfen.
Lt. Genehmigung war eine Eingangskontrolle durch „Sichtkontrolle und Prüfung der Zuordnung des Altholzes“ bei der Annahme der Lieferung und der Zwischenlagerung vorzunehmen. „Bei Verdacht“ auf Nichteinhaltung der hohen Prüfkriterien sollte das Personal „weitere Untersuchungen der gelieferten aufbereiteten (vorgebrochene und brennfertig gebrochene) Holzhackschnitzel/Holzspäne veranlassen. Die „Prüfung der Deklaration und Vergleich der Qualität von Altholz nach Altholzverordnung“ war „aus organoleptischer Wahrnehmung, z.B. Geruch, Färbung und Konsistenz im Zusammenhang mit seiner Herkunft als Indiz auf das Vorhandensein von schädlichen Verunreinigungen“ vorzunehmen. Und die Genehmigung geht noch einen Schritt weiter, indem sie vorschreibt, dass „die Annahme und Behandlung von Altholz der Altholzkategorien A III und AIV nach Anhang III der AltholzV sowie von Altholz, welches die Anforderungen gemäß NB 4.3.8 nicht einhält, durch die Betreiber auszuschließen“ ist.

Diese und andere Ausführungen zur Brennstoffannahme mit Probenahme und Kontrolle gingen an der Realität völlig vorbei. Bei Anlieferung von Brennmaterial in Form von Spänen und sonstigen zerkleinerten Material war die Gefahr von Lieferungen mit unzulässigen Brennstoffen, beispielsweise von höher belasteten Althölzern der Kategorien III und IV sehr hoch. Eine Sichtkontrolle wäre nur dann Erfolg versprechend und ausreichend, wenn die Anlieferung unzerkleinert erfolgt und die Zerkleinerung vor Ort vorgenommen worden wäre.

Doch hat der Betreiber wirklich Wert auf die Einhaltung der Genehmigung gelegt? Beispielhaft für die Nichteinhaltung steht das amtliche Überwachungsprotokoll vom 03.09.2014. Die Lagerung nicht genehmigter Althölzer wurde zwar amtlicherseits bemerkt, aber nicht sanktioniert.

Entgegen der gültigen Genehmigung lagerte der Anlagenbetreiber illegal Sperrmüll mit hohem Kunststoffanteil, lastzugweise Folienreste aus der Möbelindustrie und weitere Materialien, welche normalerweise nicht der Altholzkategorie I oder II zuzuordnen sind. Nun müssen wir davon ausgehen, dass sich durch die jahrelange Duldung dieser Missstände durch die zuständige Kontrollbehörde Nordsachsens eine Art Gewohnheitsrecht des Betreibers entwickelte. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz gibt klare Handlungsanweisungen für alle in der Wirtschaftskette Beteiligten. Es ist darin die Rückverfolgbarkeit der Abfallströme festgelegt, indem beispielsweise ein Begleitverfahren anzuwenden ist. Das ist allerdings pure Theorie. Die Bilder zeigen die wahren Tatbestände.


Unsere Drohnenaufnahmen vom 03.04.2016 belegt die Annahme von nicht genehmigten Abfällen.


Lastzugweise verklappte man Beschichtungsfolien aus der Möbelindustrie.


Abfälle mit hohem Kunststoffanteil an der Annahmegosse der Brennstofflagerhalle.


Bereits ab dem Jahr 2005 können gravierende Rechtsverstöße beim Betreiben des Biomassekraftwerkes nachgewiesen werden.
Das mit Datum vom 08. Februar 2005 verfasste Schreiben an die Biokraftwerk Delitzsch GmbH ist ein erstes Indiz für die Verbrennung von gefährlichen Stoffen. Das Landratsamt mit seiner Kontrollfunktion hat bereits damals durch gravierende Überwachungsdefizite den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt nicht mehr gewährleistet.

Im Jahre 2011 kam es zu Auffälligkeiten bei der Beprobung von entsorgungspflichtigen Filterstäuben. Hier wurden insbesondere hohe Bleiwerte festgestellt, aber auch die Dioxin- und Furanproblematik stach ins Auge. Lesen Sie hierzu die E-Mails, Gesprächsnotizen und den Prüfbericht zum Thema Entsorgung Filterstaub, BKD.

Mit Verwunderung müssen wir den in der vorgenannten Gesprächsnotiz vom 30.08.2011 stehenden Wortlaut zur Kenntnis nehmen. Hier heißt es, dass „bisher von beiden Seiten bei der Analytik von Aschen oder anderen Feststoffen die Parameter von Dioxin/Furan nicht beauftragt“ wurden. Das ist skandalös! Die Probleme der Anlage bezüglich der diskontinuierlichen Fahrweise und der damit hervorgerufenen Unterschreitung der min. Verbrennungstemperatur von 850 Grad Celsius waren seit langem bekannt. Nach 9 Jahren Anlagenbetrieb und lt. Genehmigung stündlich in die Atmosphäre geblasenen 107.000 m³ Abgas, Beprobungen aller relevanter Parameter zu unterlassen, ist unseres Erachtens nicht nur besonderer Arglosigkeit geschuldet, sondern einem gehörigem Maß an Arglist zuzuschreiben. Ebenso spricht die Reaktion der amtierenden Kraftwerksleiterin, Frau Hillert, in der E-Mail vom 29. August 2011 Bände. Sie schreibt: „Ansonsten bin ich verwundert, dass unser Problem bei den Werten PCCD/PCDF jetzt liegen. Wir dachten das Problem liegt bei Chlor und Blei.“

Wusste die amtierende Kraftwerksleiterin nicht, dass beim Verbrennen von halogenorganischen Kunststoffen (wie PVC, d.h. Kunststoffe, die aus Chlorverbindungen bestehen) durch die Pyrolyse der Makromoleküle diese äußerst bedenklichen Dioxine/Furane (PCDD/PCDF) entstehen. Förderlich für deren Entstehung sind Verbrennungstemperaturen von 300°C – 600°C. Der gestörte Verbrennungsprozess dieser schadhaften Anlage führte sehr oft in diesen Temperaturbereich.

Nach Bekanntwerden dieser hohen Konzentrationen im Filterstaub gab der vertraglich gebundene Abfallentsorger gegenüber dem Kraftwerksbetreiber die Erhöhung des Entsorgungspreises auf über das Doppelte (von 54,00 € auf 127,50 € pro Tonne) bekannt, da es sich nun um gefährliche Abfälle handelte.
Das Landratsamt Nordsachsen erteilte kurzerhand die Änderungsgenehmigung zur Erweiterung der Liste der entstehenden Verbrennungsrückstände um die Abfallschlüsselnummer ASN 10 01 18*, also gefährlicher Abfälle. Spätestens jetzt hätten die Alarmglocken im Amt schrillen müssen. Doch das Amt schreibt lapidar: Die angezeigte Änderung „bedarf keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 16 BImSchG.“

Da machte man sich also mit den Abfallverbrennern gemein. Sehr gern erinnerten sich Mitarbeiter des Umweltamtes an eine reizende Geste, dass sie sich genötigt sahen, diese sogar im Bericht zum Überwachungstermin am 17.11.2011 niederzuschreiben. Hier heißt es: „Der Anlagenbetreiber stellt der Überwachungsbehörde freundlicherweise ein ihm vorliegendes Papier als eventuelle Argumentationshilfe zur Beurteilung von PCDD-/PCDF-Emissionen aus Biomassekraftwerken zur Verfügung.“

Der in der Umweltverträglichkeitsuntersuchung, welche integraler Bestandteil der Genehmigung war, prognostizierte Bleigehalt bei genehmigungskonformer Verbrennung von AI- und AII-Hölzern war nun um das 138-fache und der des Cadmiums um das 8-fache überschritten. Diese Werte deuten nicht mehr nur an, sondern sie sind der unstrittige Beweis für die Verbrennung von Abfällen, die keineswegs der genehmigten Klassifizierung entsprachen. Der Fingerabdruck dieser Abfälle ist eindeutig!

Fachlich unbestritten ist der eindeutige Zusammenhang zwischen dem verwendeten Brennstoffsortiment und den in den Verbrennungsrückständen enthaltenen Schwermetallkonzentrationen.

Die erwähnte Erhöhung des Entsorgungspreises für die nun als gefährliche Abfälle geltenden Filterstäube veranlasste den Kraftwerksbetreiber noch rabiater als bisher vorzugehen. Diese Verbrennungsrückstände genehmigungskonform zu entsorgen, war nun zu teuer. Also fing man an, ein illegales Haufwerk auf einem vorher vom Umweltamt genehmigten Altholzlagerplatz zu errichten, in dem dort die hochgiftigen Filterstäube und die weniger gefährlichen Rostaschen verklappt wurden.
Die vom Entsorgungsbetrieb an die Kraftwerksleiterin, Frau Hillert, gesandte E-Mail vom 29. August 2011 (12:56 Uhr) kündet bereits von diesem Sachverhalt. Hier ist von „weniger Filterstaub, als erwartet“, die Rede. Damit zeigte man seinen Unmut darüber, dass die bei normalem Anlagenbetrieb kontinuierlich anfallenden Filterstäube trotz Entsorgungsverpflichtung nur noch zögerlich entsorgt wurden.



5. Beprobung der Ablagerungen im Rauchgaskanal

Inhalt unserer im Januar 2016 bei der Staatsanwaltschaft eingereichten Strafanzeige war u.a. der jahrelang praktizierte Anlagenbetrieb ohne funktionierende kontinuierliche Emissionsmesstechnik.

In der gültigen Genehmigung vom 10.06.2005 heißt es unter 4.2.16 wie folgt:
„Der Betreiber hat die Massenkonzentrationen der Emissionen an Gesamtstaub, Gesamtkohlenstoff, Kohlenmonoxid, Stickstoffoxide, den Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas und die zur Beurteilung des ordnungsgemäßen Betriebs erforderlichen Betriebsgrößen, insbesondere Abgastemperatur, Abgasvolumen, Feuchtegehalt und Druck, kontinuierlich zu ermitteln, zu registrieren und gemäß §16 Abs. 1 der 13. BImSchV auszuwerten.
Während des Betriebs der Verbrennungsanlage ist aus den Messwerten für jede aufeinander folgende halbe Stunde der Halbstundenmittelwert zu bilden und auf den Bezugssauerstoffgehalt umzurechnen. Aus den Halbstundenmittelwerten ist für jeden Tag der Tagesmittelwert, bezogen auf die tägliche Betriebszeit, zu bilden.“

Auffälligkeiten beim Verbrennungsregime würden so aktenkundig angezeigt, ausgewertet und gespeichert. Die gewonnenen Daten wären der Indikator für die Einhaltung der vorgegebenen Emissionswerte.
Doch das wollten weder der Abfallverbrenner noch die Kontrolleure des Umweltamtes wissen. Genehmigungsrechtlich hätte sich der ernsthafte Wille in Form einer Aufhebung der Betriebsgenehmigung manifestieren müssen.

Die kontinuierliche Emissionsmesstechnik wurde quasi als unnützes und sogar als zu arbeitsintensives, da auflagenbehaftetes Beiwerk betrachtet.
Bei einer Inaugenscheinnahme der Messtechnik am 31.12.2018 machten wir eine unglaubliche Entdeckung: Auch in technisch einwandfreiem Zustand hätte die optische Messtechnik nicht messen können, da ihr der erforderliche Zugang zum Rauchgas durch etwa 10 bis 15 Zentimeter starke Staubablagerungen an der Innenwandung des Rauchgasrohres verwehrt wurde. Wir müssen davon ausgehen, dass man die Kalibrierung des Messsystems lt. Überwachungsbericht vom 17.11.2011 letztmalig am 20.09.2007 durchführte und die Großfeuerungsanlage damit vorsätzlich rechtswidrig betrieb.

Die am 31.12.2018 durchgeführte Beprobung des Rauchgaskanals, hier als Probe 01 bezeichnet, erfolgte nach den Filtereinheiten 5 bis 7, aber vor dem 1000 kW-Saugzuggebläse welches die Abgase direkt in den 80,5 Meter hohen Schornstein drückte.
Die am 01.01.2019 genommene Probe 02 erfolgte an der Innenwandung des Rauchgaskanals im Bereich nach den Filtereinheiten 1 bis 4, in Höhe der Messtechnik.


Probe 01 wurde im geöffneten Rauchgaskanal zwischen den Filtereinheiten 5-7 und dem 1000 kW-Saugzug, welcher die Rauchgase in den Schornstein drückt, genommen.


Die Probe 02 besteht aus Rauchgasablagerungen, die an der Innenwandung des Rauchgasrohres anhaften.


Messtechnik am Rauchgasrohr.


Die zum Schutz der Bevölkerung und Umwelt, sowie dem ordnungsgemäßen Betreiben der Anlage so eminent wichtige Emissionsmessung war für die Betreiber nur unnützes Beiwerk. Sie konnten sich scheinbar in völliger Sicherheit vor amtlichen Sanktionen wiegen. Wie wäre es sonst erklärbar, dass die Messtechnik seit Jahren nicht mehr kalibriert wurde. Die Messstrecke war völlig mit hochgiftigen Rauchgasablagerungen zugesetzt. Die Betreiber scheuten sich auch deshalb die Kalibrierung der Messtechnik zu beauftragen, weil die vorgeschaltete Rauchgasreinigung nicht funktionierte. Spätestens bei der Kalibrierung wäre dieser Wartungsfirma der ganze Schwindel aufgefallen. Laut Akten waren einige Mitarbeiter des Umweltamtes seit Jahren über diese skandalösen Zustände ausreichend informiert.


Die kontinuierliche Messtechnik.


Die Messstrecke war durch 10 – 15 cm starke Rauchgasablagerungen am Flansch der optischen Messinstrumente unterbrochen.


Somit erhielten wir die perfekten Probenahmestellen, um die durch den skandalösen Anlagenbetrieb hervorgerufenen Emissionen in die Umwelt untermauern zu können. Die durch Screening erhaltenen Proben stellen praktisch den „Abstrich“ der in die Umwelt entlassenen Stäube des Rauchgases dar. Wir beauftragten mit der Analyse ein akkreditiertes Labor außerhalb Sachsens.

Die erschreckenden Ergebnisse können Sie in diesen Prüfberichten nachlesen:

Aus fachlicher Sicht sind die beprobten Ablagerungen an der Innenwandung des Rauchgasrohrs den Filterstäuben gleichzusetzen, da es genau jene Stäube sind, die durch die jahrelang funktionsuntüchtige Abgasreinigung nicht vorabgeschieden und ordnungsgemäß entsorgt wurden, sondern sich durch den Schornstein den Weg in die Umwelt bahnten.
Die Analysenergebnisse geben Grund zu größter Sorge.
Die Bleikonzentration übersteigt den bei genehmigungskonformen Anlagenbetrieb mit AI- und AII-Althölzern prognostizierten Wert um das bis zu 166-fache. Für Cadmium wurde eine 8-fache Überschreitung des genehmigungskonformen Wertes festgestellt.

Als Beweis wird auszugsweise jene Umweltverträglichkeitsuntersuchung (Bericht Nr. 23980361003, Seite 33, Tabelle 4 Voraussichtliche Zusammensetzung der Aschen) herangezogen, die integraler Bestandteil des Genehmigungsverfahrens war.

Nur durch den zweifelsfrei gesetzwidrigen Anlagenbetrieb sind die extrem hohen Dioxin- und Furankonzentrationen im Prüfbericht-Nr. P-007/19-01.MIE erklärlich.
Das Toxizitätsäquivalent der 17 Dioxine/Furane (Summe 2,3,7,8-PCDD/PCDF) in Höhe von 97.241,5 kann im wahrsten Sinne des Wortes als atemberaubend bezeichnet werden.



6. Tricksen, Tarnen, Täuschen?

Es war schon recht abenteuerlich, was da jahrelang auf dem Betriebsgelände stattfand. Beispielsweise wurde vom Amt eine neue Altholzlagerfläche AT 114 genehmigt, um letztendlich dem illegalen Ablagern von hochtoxischen Filterstäuben und etwas weniger gefährlichen Rostaschen zu dienen. Die gesamte Verbrennungsanlage nebst Begleittechnik war in einem derart verwahrlosten Zustand, dass die Einhaltung genehmigungsrelevanter Vorgaben nicht mehr möglich war bzw. dem Zufall überlassen wurde.

Emissions- und brandschutztechnisch sowie aus wasserrechtlicher Sicht war der Betrieb ein skandalöser Problemfall!

Doch bei den amtlichen Überwachungen am 03.09.2014 und 08.06.2015 bemerkten die Kontrolleure noch eine weitere „Unsitte“. Große Mengen an Sperrmüll und weiteres nicht genehmigtes Eingangsmaterial, „deren scheinbarer Störstoffanteil z.T. deutlich über 5 % liegt“, waren nicht mehr zu ignorieren.

„Innerhalb des Gebäudes“, gemeint war das ehemalige Zuckerhaus (AT 113), „lagerten Fehlwürfe wie aussortierte Bahnschwellen (AIV-Holz), alte Dämmwolle sowie Polstermöbel und Matratzen.“ Auch hier dokumentierte die Überwachungs- und Kontrollbehörde die rechtswidrige Annahme und Lagerung dieser Abfälle, hatte jedoch nicht den Schneid mit der hierfür zwingend gebotenen Härte dagegen vorzugehen.
Eine spätere ordnungsgemäße Entsorgung dieser Abfälle konnte nach den uns vorliegenden Akten nicht nachgewiesen werden. Deshalb gehen wir davon aus, dass eine illegale Beseitigung dieser Abfälle höchstwahrscheinlich durch Verbrennung stattfand. Als weiteres Indiz für die Ausführung dieser möglichen Straftaten sehen wir die extrem hohen Schwermetall- und Dioxin-/Furankonzentrationen im Ergebnis unserer Beprobungen von Ablagerungen im Rauchgaskanal an.

Mit Datum 03.03.2016 erteilte das Umweltamt des Landkreises der bis zuletzt als Betreiberfirma des Biomassekraftwerkes agierenden Knock on Wood GmbH den Bescheid zur „Änderung der Lage, der Beschaffenheit und des Betriebs der Aufbereitungsanlage“ … „durch die Aufnahme zusätzlicher Abfälle mit der ASN 19 12 12 und 20 03 07 im Input und Output und der Verschiebung des Standortes der Aufbereitungsanlage (BE 40) alternativ in die Holzlagerhalle AT 113 befristet bis zum 31.12.2017.“

Dieser Vorgang macht zunächst fassungslos. Die Behörde gestattete nun dem seit Jahren sich nicht mehr an die grundlegendsten genehmigungsrechtlichen Vorschriften haltenden Betreiber, dass er sich auf demselben Betriebsgelände mit dem Umschlagen und Aufbereiten eines deutlich größeren Abfallspektrums als es die Betriebsgenehmigung des Biomassekraftwerkes vorsah, beschäftigen konnte.

Der Vollständigkeit halber sei noch erklärt, dass die Abfallschlüsselnummer ASN 19 12 12 Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen, mit Ausnahme derjenigen, die gefährliche Abfälle enthalten und die ASN 20 03 07 ausschließlich Sperrmüll umfassen. Entspringt diese Blankogenehmigung wider erwarten einer gewissen Zufriedenheit mit der Arbeit des umtriebigen Geschäftsführers Heinz Lucas oder waren da nicht vielmehr andere Gründe für das wohlwollenden Verhalten der Genehmigungsbehörde vorhanden?

Nun sollte für jährlich 40.000 Tonnen praktisch eine Art Müllsortierung und –aufbereitung für die spätere thermische Verwertung in Leuna in Form einer Dienstleistung im ehemaligen Zuckerhaus stattfinden. Beim Lesen dieses fragwürdigen Bescheids gehen uns die katastrophalen Zustände auf dem Betriebsgelände nicht aus dem Sinn. Die im ehemaligen Zuckerhaus lagernden verschlissenen Filterschläuche, alte Dämmwolle sowie Polstermöbel und Matratzen waren den amtlichen Kontrolleuren bereits 2014 und 2015 aufgefallen. Und sie dokumentierten dies in ihren Berichten.


Das ehemalige Zuckerhaus wurde als Brennstofflager genehmigt.


AI- und AII-Althölzer? Fehlanzeige!


Beschichtungsfolien aus der Möbelindustrie. Identisch mit dem bereits 2015 auf der Freifläche AT111 abgelagerten Material.


Brennstoffe.


Defekte Filterschläuche aus den 3 abgebauten Filtereinheiten. Sie zählen laut Genehmigung zu den besonders gefährlichen Abfällen.


Unseres Wissens stellte das Biomassekraftwerk im Mai 2016 den Betrieb nicht auf Grund berechtigter amtlicher Anordnungen, hervorgerufen durch gravierende Verstöße gegen die Genehmigung ein, sondern wegen des Substanzverschleißes bzw. Investitionsstaus.
2 Monate vor dem endgültigen Aus ein zweites Standbein in Form einer Müllsortierung zu schaffen, um damit „Geld für die Beseitigung des Aschehaufens zu verdienen“, wie Lucas damals erklärte, war wohl mehr als nur blauäugig, da die Staatsanwaltschaft bereits bei der Beseitigung von „ungefährlichen Aschen“ Kosten in Höhe von „ca. 5 Millionen Euro“ anführte.

Nun versuchen wir die nachfolgenden Geschehnisse anhand der bei uns vorhandenen Aktenlage einzuordnen und leiten daraus entsprechende Vermutungen ab:

Das im ehemaligen Zuckerhaus seit Jahren durchgeführte Prozedere der Einlagerung und Bereitstellung von nicht genehmigten Abfällen für die „Biomasse“-Verbrennungsanlage hinterließ Spuren. Die nach der Betriebseinstellung noch bevorrateten Tonnagen konnten mit den vorhandenen finanziellen Mitteln schwerlich beseitigt werden.
Eine Legalisierung der rechtswidrig angenommenen und noch lagernden Abfälle war somit das Gebot der Stunde. Das Amt wusste um die finanziellen Nöte des Betreibers und der nun bevorstehenden unausweichlichen Insolvenz. Also musste schnell der besagte Bescheid her, um die Abwicklung des Betriebes amtlich und damit hoheitlich zu legalisieren, was später mit einem völlig leblosen Betrieb ohne Arbeitskräfte nicht mehr plausibel zu erklären wäre. Eine Industriebrache mit brisanter Fracht würde übrigbleiben, so die berechtigte Vorahnung der eingeweihten Amtsträger. Das schlägt irgendwann hohe Wellen und schädigt garantiert das Image ungemein. Und das wollte wirklich keiner der Akteure.
Dabei kündigte sich doch das Desaster schon frühzeitig an.

Eine im März 2011 im Auftrag eines potentiellen Käufers angefertigte unabhängige ingenieurtechnische Bewertung, eine sog. Due-Diligence-Prüfung, zum Zwecke der „Investitionsabschätzung zur Optimierung des Kraftwerkes“ führte bereits damals einen Investitionsbedarf in Höhe von 3,356 Mio. Euro zu Felde. Hinzu kam die weiter voranschreitende Alterung aller Betriebseinheiten, die letztendlich einen Investitionsstau von mindestens 6 Mio. Euro zur Folge hatte. Die wirklich ordnungsgemäße Entsorgung der illegal abgelagerten Verbrennungsrückstände unter Berücksichtigung der teilweise vorhandenen hohen Schadstoffkonzentrationen und den damit hervorgerufenen hohen Entsorgungspreisen incl. Verladung und Transport dürfte nach unserer vorsichtigen Schätzung möglicherweise bei mindestens 7 Mio. Euro liegen.

Für uns kam es erwartungsgemäß, dass der Geschäftsführer der Knock on Wood GmbH, Heinz Lucas, und seine Gesellschafterin, Frau Beatrix Göbel, das Unternehmen nun eiligst verkaufen wollten.
Das Problem war nun, dass der in Rede stehende Bescheid für die genehmigte Müllsortierung- und aufbereitung für die Knock on Wood GmbH, also für die Betreiberfirma des zum Verkauf angedachten Biomassekraftwerkes galt. Deshalb beschloss man in einer sog. Gesellschafterversammlung der Lucas Energy GmbH mit Sitz Lamspringe (Lamspringe ist auch der Wohnsitz der beiden Gesellschafter) die Umbenennung in Delitzscher Wertstoffaufbereitung GmbH mit Firmensitz auf dem Kraftwerksgelände in Delitzsch. Heinz Lukas übernahm von nun an die Geschäftsführertätigkeit von Beatrix Göbel. Nun war der Weg frei für den avisierten Verkauf der Knock on Wood GmbH mit Firmensitz in Lukas Wohnhaus, in 31195 Lamspringe/Glashütte. Der geforderte Schein einer Weiterführung der angeblichen Müllsortierung- und aufbereitung blieb durch diesen Deal ebenfalls gewahrt.
Bei einem Hildesheimer Notar wurde am 24. Juni 2016 ein Unternehmenskaufvertrag paraphiert. Beide, Heinz Lukas und Beatrix Göbel, sollten jeweils 600.000,-- Euro erhalten, wovon auch noch bestehende Verbindlichkeiten gegenüber zwei uns namentlich bekannten Personen abzugelten waren.
Käuferin war eine mit Sitz in Florida / Hidden Pines Drive, Panama City Beach, in einem äußerlich als Wohnhaus wahrnehmbaren Gebäude residierende Firma.
Doch es ändert nichts an der Tatsache, dass die Delitzscher auf dem verwahrlosten und immer noch giftige Ausscheidungen emittierenden Industriegebiet, welches wohl teilweise einer Müllhalde gleichzusetzen ist, höchstwahrscheinlich sitzen bleiben werden.



7. Der Abriss hoch kontaminierter Anlagenteile

Es ist weiterhin zu untersuchen, ob die mit dem bereits vollzogenen Abriss bzw. Abbau der Filtereinheiten 5 – 7 beauftragte Firma nach den geltenden Rechtsvorschriften gemäß Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) handelte. Es stellt sich nämlich die Frage, ob diese Firma überhaupt eine umfassende Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung anstellte. Wir setzen jedoch voraus, dass der Auftraggeber in Kenntnis der betrieblichen Dioxin- und Schwermetallproblematik in einer detaillierten Aufgabenstellung die Brisanz der Lage würdigte.

Bei diesen Abbrucharbeiten wäre zwingend u.a. die TRGS 524 „Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen“ heranzuziehen. Die von uns nach dem Abbau der Filtereinheiten vorgefundenen starken Filterstaubablagerungen lassen jedoch berechtigte Zweifel am ordnungsgemäßen Umgang mit diesen stark kontaminierten Anlagenteilen erkennen. Hier wurden die mit dem Abriss betrauten Arbeitskräfte höchsten gesundheitlichen Belastungen ausgesetzt, ganz zu schweigen von den außerordentlichen Kontaminationen der Umwelt.


Am 03.04.2016 waren noch alle 7 Filtereinheiten und das Aschesilo, welches die Stäube aus dem Zyklon und den Filtereinheiten aufnahm, vorhanden


Die Filtereinheiten 5 – 7 und das Aschesilo sind nun abgebaut.


Beim Abbau wurden die hoch mit Schwermetallen und Dioxinen/Furanen belasteten Ablagerungen an der Innenwandung des Rauchgaskanals und Aschesilos sowie der Filtereinheiten einfach in die Umwelt entlassen.


Bei dem grauen Staub handelt sich um hochgiftigen Filterstaub (siehe Beprobung vom 06.09.2018), der nun langsam in die Kanalisation wäscht bzw. durch seine Feinkörnigkeit weiträumig verweht wird.


Das Innenleben der abgebauten Filtereinheiten, die stark kontaminierten und seit Jahren defekten Filterschläuche schmiss man einfach ins ehemalige Zuckerhaus, welches das Umweltamt einst als Brennstofflager genehmigte. In jeder Filtereinheit waren 226 Filterschläuche eingesetzt. Nach Inaugenscheinnahme können wir feststellen, dass wohl alle Filterschläuche seit Jahren defekt und damit untauglich waren, die Verbrennungsanlage verlassenden Rauchgase zu reinigen.



8. Analyse der Geschehnisse nach dem bisherigen Aktenstudium und erste Konsequenzen

Nach den uns vorliegenden Unterlagen zu urteilen, bedurfte es vieler Akteure, damit dieser gewaltige Umweltskandal gedeihen konnte:

  1. Die zahlreichen skrupellosen Betreiber und deren Mitarbeiter, nebst einer Abfallszene, die mit solcher Machtfülle ausgestattet ist, dass sie bei Verübung illegaler Handlungen die juristischen Instrumente dieses vermeintlichen Rechtsstaates nicht zu fürchten braucht

  2. Ein offenbar befehlsmäßig organisiertes kollektives Wegschauen der Bediensteten von Kontroll- und Überwachungsbehörden, die zwar teilweise die begangenen Rechtsbrüche als solche wahrnahmen, diese akribisch genau dokumentierten, jedoch die nötigen verwaltungsrechtlichen Konsequenzen unterließen. Die Scheu vor der Anwendung der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel ist der eigentliche Skandal und bedarf deshalb weiterer gründlicher Recherchen.

  3. Im Sinne der Abfallszene als willfährig zu bezeichnende Amtsträger im damaligen Regierungspräsidium Leipzig, nach der Verwaltungs- und Funktionalreform im Jahre 2008 auch in der Landkreisverwaltung Agierende, die hemmungslos fast jedwede Genehmigung, trotz massivster Ungereimtheiten innerhalb der Antragstellungen, durchboxten.

  4. Ein der Abfallszene geneigtes Umfeld, welches die alltäglichen Probleme des skandalösen Betriebsregimes zwar erkannte, aber durch inkonsequentes Handeln zum Fortbestehen dieser Zustände beitrug. Sind Mitarbeitern der Berufsgenossenschaft, dem Abwasserzweckverband, der Delitzscher Feuerwehr, den Fachleuten für Kessel-TÜV bei Untersuchungen, Kontrollen und Begehungen keine Auffälligkeiten in Form von gravierenden Verstößen gegen hier anzuwendende Rechtsvorschriften und Genehmigungen ins Auge gefallen? Oder müssen wir uns das so vorstellen, dass alle Prüfungen ohne jeglichen Praxisbezug vom Schreibtisch aus stattfanden und ergo nach jetzigem Kenntnisstand als Alibi gewertet werden müssen?

Der Betrieb des Delitzscher Biomassekraftwerkes auf dem Gelände der ehemaligen Zuckerfabrik war durch gravierende Missachtung behördlicher Genehmigungen durch die jeweiligen Anlagenbetreiber geprägt.
Nach Auswertung der nun zur Verfügung stehenden Unterlagen steht für uns unstrittig fest, dass die im großen Stil begangenen illegalen Handlungen der Betreiber nur durch inkonsequentes und mit Vollzugsdefiziten behaftetes behördliches Handeln ermöglicht wurden.

Die Gesundheit der hier lebenden Menschen und der Umweltschutz spielten vermutlich beim Betrieb der mit EEG-Vergütung am Leben gehaltenen Großfeuerungsanlage nur eine untergeordnete Rolle. Die von Amts wegen durchgepresste Genehmigung war nur Makulatur, um der Öffentlichkeit einen formal-rechtlich korrekten Anlagenbetrieb vorzugaukeln. Unsere schlimmsten Befürchtungen und vorgetragenen Einwendungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zum Betrieb des Biomassekraftwerkes sollten sich bewahrheiten und sogar um ein Vielfaches übertroffen werden.

Als Bürgerverein, der sich dem Schutz der Umwelt der hier lebenden Menschen verschrieben hat, fordern wir die folgenden Maßnahmen konsequent umzusetzen:

  1. Die Beprobung der illegal gelagerten Verbrennungsrückstände im Bereich AT 114 und der ebenfalls gesetzwidrig weiträumig verklappten Verbrennungsrückstände und anderer Abfälle im Bereich der ehemaligen Teiche (hier Flur 10, Flurstück 13/2, Gemarkung Delitzsch) durch amtlich anerkannte Probenehmer mit erforderlicher Fachkunde und nachfolgender Analyse in einem akkreditierten Prüflaboratorium.

  2. Die Beprobung der den Ableiter speisenden Entwässerungsschächte im Bereich der ehemaligen Filterstaubabfüllung.

  3. Um Irritationen bzw. das Anzweifeln der von uns festgestellten extrem hohen Schwermetall- und Dioxin-/Furankonzentrationen entgegenzutreten, ist zur Beweisführung vorsorglich die Beprobung der Staubablagerungen an der Innenwandung des Rauchgasrohrs nach den Filtereinheiten durch fachkundige Probenehmer und Analyse durch ein akkreditiertes Labor zu beauftragen.
    Um weitere Ungereimtheiten und Diskrepanzen auszuschließen, sehen wir unsere persönliche Teilnahme an den vorgenannten Beprobungen als zwingende Voraussetzung für eine von allen Seiten akzeptierte Bestandsaufnahme und der daraus abzuleitenden Gefahrenabschätzung an. Die Aushändigung von versiegelten Rückstellproben sowie der relevanten Probenahmeprotokolle erachten wir nach den hier dargelegten skandalösen Geschehnissen im Zuge des Betreibens der Anlage als unbedingt notwendige und vertrauensfördernde Maßnahme.

  4. Die Untersuchung der im Brennstofflager AT 112 und den in westlicher Richtung angrenzenden Lagerabschnitten befindlichen geschredderten Althölzer auf Einhaltung der im Anhang II der AltholzV vorgegebenen Grenzwerte und die Ermittlung der Störstoffgehalte dieser einst zur Verbrennung vorgesehenen Inputmaterialien.

  5. Die sofortige Umsetzung aller brandschutztechnischen Erfordernisse, um den prekären und gesetzwidrige Zustand der auf dem Betriebsgelände bestehenden Brennstofflagerung zu beenden.

  6. Angesichts des hier unzweifelhaft gegebenen besonderen öffentlichen Interesses auf eine vollständige, nachhaltige Aufklärung aller anrüchigen Sachverhalte fordern wir ernsthafte staatsanwaltschaftliche Ermittlungen, unabhängig vom Ansehen der beteiligten Personen und Institutionen.

Unser Bürgerverein hat in der zurückliegenden Zeit auf gravierende Missstände beim Betreiben der in Rede stehenden Verbrennungsanlage hingewiesen. Bereits bei den in den Jahren 2002 und 2005 amtlicherseits durchgepeitschten Genehmigungsverfahren fielen uns schwerwiegende Defizite bei den beantragten technologischen Verfahren und anlagentechnischen Gegebenheiten auf und wir gaben diese Sachverhalte dementsprechend den zuständigen Stellen bekannt.

Trotz offen zutage tretender Umweltvergehen und Verstöße gegen elementare genehmigungsrechtliche Vorschriften, zeigten die zuständigen Behörden nicht das zur Abwendung der Missstände nötige Engagement oder verschafften gar durch gezielte Verwaltungsvorgänge den jeweiligen Betreibern die Gelegenheit, ihr inakzeptables Handeln fortzusetzen.
Aus diesem Grund sahen wir uns gezwungen, im Januar 2016 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Leipzig zu erstatten. Hierbei wurden Fakten bekannt gegeben, die stets mit entsprechenden Nachweisen untermauert waren. Damit wurde die Bitte verbunden, strafrechtlichen Verdachtsmomenten nachzugehen. Ferner wurde die Bereitschaft seitens des Bürgervereins zu einer weiterführenden Zusammenarbeit angeboten. Dieses Angebot lief leider ins Leere. Derweilen hat die hier federführende Staatsanwältin das Ermittlungsverfahren gegen die verantwortlichen Personen des Landratsamtes zwar aufgenommen, aber gleichermaßen die offenbar einseitigen Erkenntnisse dieses Amtes über vorliegende Umweltgefährdungspotentiale in ihr Ermittlungsverfahren so eingebaut, dass es zu einer nicht für möglich gehaltenen Entlastung der beschuldigten Akteure gekommen ist.

Durch dieses offensichtliche Versagen der Staatsanwaltschaft Leipzig sehen wir uns nun gezwungen, die Öffentlichkeit über die ungeheuerlichen Vorkommnisse beim jahrelangen Betreiben der Abfallverbrennungsanlage zu unterrichten.

In unregelmäßigen Abständen wollen wir auf dieser Homepage detaillierte und sachliche Veröffentlichungen anbieten, um ein höchstmögliches Maß an Transparenz zu schaffen und die Bürger damit in die Lage versetzen, sich ein eigenes Urteil über die Vorgänge im Landkreis und das Verhalten der Behörden und Akteure der Abfallwirtschaft zu bilden. Gewiss werden die uns zur Verfügung stehenden Akten bei fairer Betrachtung mit Sach- und Fachkunde für die nötige Wahrheit und Klarheit sorgen. Mit Hilfe dieser Dokumente kann der Bürgerverein den durchaus denkbaren juristischen Winkelzügen und unter Umständen auch den möglicherweise zu erwartenden Anfeindungen durch Personen, die den Anschein der Befangenheit haben könnten, standhalten.


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zurück zu den Kapiteln:

1. Eine Stadt in Geiselhaft
2. Die Argumentation des Landratsamtes
3. Das Altholzlager als tickende Zeitbombe
4. Was wurde im Biomassekraftwerk wirklich verbrannt?
5. Beprobung der Ablagerungen im Rauchgaskanal
6. Tricksen, Tarnen, Täuschen?
7. Der Abriss hoch kontaminierter Anlagenteile
8. Analyse der Geschehnisse nach dem bisherigen Aktenstudium und erste Konsequenzen

Anlagen

Dokumente

  1. 14.03.2002 - Ersetzungsbescheid des Landratsamtes Delitzsch als übergeordnete Behörde gegenüber der Stadt Delitzsch
  2. 06.11.2002 - Genehmigung des Landratsamts Delitzsch zur Errichtung und Betrieb eines Biomassekraftwerkes
  3. Januar 2004 - Relevante Auszüge aus der Umweltverträglichkeitsuntersuchung
  4. 07.07.2004 - Strafanzeige gegen die Geschäftsführung der BKD Biokraftwerk Delitzsch GmbH
  5. 08.02.2005 - Schreiben der Verwertungsfirma zu Ergebnissen der Kontrollanalysen
  6. 10.06.2005 - Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums Leipzig zur Erhöhung der Feuerungswärmeleistung
  7. 09.07.2010 - Immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Nordsachsen
  8. 12.05.2011 - Brief zur Verwertung und Transport
    18.08.2011 - Prüfbericht zur Grenzwertüberschreitung von PCDD/PCDF
    29.08.2011 - Mailverkehr Hillert - Problem liegt jetzt nicht nur bei Chlor und Blei sondern auch bei PCDD/PCDF
    29.08.2011 - Mailverkehr Hillert - Belastung Filterstaub gefährdet Verwertung im Bergversatz
    30.08.2011 - Gesprächsnotiz zur Verwertung Filterasche und zur Neudeklaration nach AVV 10 01 18* und Änderungsgenehmigung nach $ 15 BImSchG
    06.09.2011 - Fax fordert AVV 10 01 18* für Entsorgung Filterasche
    12.09.2011 - Mail - Einstufung als gefährlicher Abfall
    15.09.2011 - Prüfbericht
    04.10.2011 - Mail - Probleme Entsorgungsnachweis - Asche abgekippt
    07.09.2011 - Mail Fristverlängerung bis 30.11.2011 durch Thüringer Landesbergamt
  9. 10.11.2011 - BKD Anzeige zur geplanten Änderung der EAK-Abfallschlüsselnummer eines Outputabfalls des Biomassekraftwerkes
    08.12.2011 - Genehmigung der Änderung durch Landratsamt mit inhaltlich verdrehter Begründung zurm BImSchG
  10. 17.11.2011 - Bericht zur Überwachung / Kontrolle des Biomassekraftwerks durch das Landratsamt Nordsachsen
  11. 31.12.2011 - Betreibererklärung der Kraftwerksleisterin des Biomassekraftwerks Martina Hillert zur Umweltbelastung
  12. 03.09.2014 - Bericht zur Überwachung / Kontrolle des Biomassekraftwerks Delitzsch durch das Landratsamt Nordsachsen
  13. 08.06.2015 - Bericht zur Überwachung / Kontrolle des Biomassekraftwerks Delitzsch durch das Landratsamt Nordsachsen
  14. 08.06.2015 - Polizeibericht an das Umweltamt Nordsachsen
  15. 18.01.2016 - Strafanzeige gegen die Geschäftsführer und die verantwortlichen Personen des Umweltamtes
  16. 03.03.2016 - Genehmigung des Landratsamts Nordsachsen zur Aufnahme zusätzlicher Abfälle mit der ASN 19 12 12 und 20 03 07
  17. 28.02.2017 - Powerpoint-Präsentation des Landratsamts Nordsachsen im Rahmen einer Umwelt- und Technikausschusssitzung des Kreistages
  18. 17.05.2017 - Einstellung des Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Leipzig gegen die Amtsträger
  19. 03.08.2017 - Screening des Ableiters
  20. 21.09.2018 - Prüfbericht zu den Beprobungen vom 06.09.2018
  21. 01.10.2018 - Staatsanwaltschaft Leipzig: Einstellung des Ermittlungsverfahren gegen Heinz Lucas wegen unerlaubten Betreibens von Anlagen
  22. 21.01.2019 - Labor Prüfbericht P-007/19-00.MIE zur Bestimmung von Blei und Cadmium
  23. 21.01.2019 - Labor Prüfbericht P-007/19-01.MIE zur Bestimmung von PCDD/PCDF (Polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane)

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