Rechtsanwalt Lothar Hermes • Münchner Straße 34 • 01187 Dresden • Rechtsanwalt



Landratsamt Delitzsch
Umweltamt Hr. Dr. Schurig
PF 11 35

04509 Delitzsch



vorab per Fax: 034202 / 69-666

ANWALTSKANZLEI

Lothar Hermes

Rechtsanwalt

auch
Fachanwalt für
Verwaltungsrecht

zugelassen am
Oberlandesgericht Dresden
Münchner Straße 34
01187 Dresden

Tel. (0351)401 55 16
Tel. (0351) 4 01 55 17
Fax (0351) 4 01 22 41
e-Mail RA.Hermes@web.de
http://www.RA-Hermes.de

07.04.2003
Diktatzeichen: He/Ei

[Ihre Zeichen/Ihre Nachricht vom] [Unsere Zeichen/Unsere Nachricht vom] Telefon
V-58/0

Bau eines Biomassekraftwerks, Fabrikstraße 2, 04509 Delitzsch
hier: Widerspruch gegen die Genehmigung vom 06.11.2002



Sehr geehrter Herr Dr. Schurig,

nach erfolgter Akteneinsicht lege ich hiermit namens und in Vollmacht meines Mandanten, Herrn Dietmar Mieth,

W I D E R S P R U C H

gegen die durch Ihre Behörde erteilte Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb eines Biomassekraftwerks zur energetischen Nutzung von Holz an den o.g. Standort zu Gunsten des Antragstellers Biokraftwerk Delitzsch GmbH ein.



Zur Begründung führe ich aus:

  1. Der Widerspruchsführer ist Landwirt in dem Ort Zschepen, der sich in einer Entfernung von ca. 3 km von der geplanten Anlage des Antragsgegners befindet. Seine Felder befinden sich teilweise in einer Entfernung unter 3 km von dem Kraftwerk und zwar in der Hauptwindrichtung.
    Die Fa. Biokraftwerk Delitzsch GmbH stellte mit Datum vom 16.01.2002 / 22.07.2002 einen Genehmigungsantrag zur Errichtung eines Biomassekraftwerks auf dem Standort der ehemaligen Zuckerfabrik in Delitzsch-Süd, Fabrikstraße 2. Dabei sollen die Vorgaben der Biomasseverordnung eingehalten werden und als Einsatzbrennstoff A1 und A 2 Hölzer zur Verwendung gelangen. Weiter heißt es in dem Antrag:

    "Zur Deckung des Betriebdedarfes stehen drei Dampferzeuger mit einer maximalen Feuerungswärmeleistung (FWL) von jeweils 32 MWth zur Verfügung. Die Gesamtleistung wird jedoch freiwillig auf maximal 49,9 MWth beschränkt. Dazu wird ein Kessel in Redundanz geschalten. Die beiden anderen Kessel werden mit einer Feuerungswärmeleistung von je 24,95 MWth betrieben."

    In der weiteren Anlagenbeschreibung (Stand 17.09.2002) werden u.a. folgende Angaben gemacht:

    Zum Eingangslager Holz:

    "Es wird vorgebrochenes Gebrauchtholz mit einer maximalen Kantenlänge von 500 mm verwendet, daneben Recyclinghackschnitzel aus Gebrauchtholz mit einer Kantenlänge von 10 bis 60 mm sowie Recyclingspäne aus Gebrauchtholz mit einer Kantenlängen von bis zum maximal 20 mm."

    Hinsichtlich der Betriebseinheit Energiezentrale werden folgende Angaben gemacht:
    Zunächst wird ausdrücklich ausgeführt, dass die drei Dampferzeuger zur Verfügung stehen, nicht etwa einer endgültig abgeschaltet wird. Hinsichtlich der technischen Daten wird ausgeführt, dass eine Heißdampftemperatur von 430 C°, ein Dampfmassenstrom von 36 t/h in den Kesseln erreicht wird. Die Verbrennungstemperaturen im Kessel liegen bei mindestens 850 C°. Die Feuerungswärmeleistung soll dann zu einer elektrischen Leistung bis zu 20 MW führen, die in das 110 KV-Netz der Envia eingespeist werden soll (sogenannte Klemmleistung).

    In dem Antrag für eine wesentliche Änderung der Dampfkesselanlage im Kraftwerk Delitzsch an den Technischen Überwachungsverein, der ebenfalls in der Genehmigungsakte enthalten ist, spricht die BKD GmbH lediglich von einer Einspeisung von 10 MWel in das Netz der Envia. Sie führt dort unter Abs. 5 aus, dass sie plant, die bereits vorhandene Dampfkesselanlage mit einer Leistung von 2 x 32 MWth für das Biomassekraftwerk zu nutzen. Nähere Beschreibungen über den Ablauf des Verfahrens im Dampfkreislauf und der Dampfturbine werden nicht gemacht. So gibt es keine Angabe über die erreichte Dampfmenge und die Dampfparameter.
    Es fehlen Angaben über den Kesselwirkungsgrad normal und bei verschmutztem Kessel. Ebenso fehlt eine Angabe über die elektrische Leistung an den Generatorklemmen und über die elektrische Grundschaltung des Kraftwerks. Und auch wird kein Bruttowirkungsgrad des Kraftwerks angegeben, was für die Frage, ob es die Voraussetzungen eines Biomassekraftwerks nach der Biomasseverordnung erfüllt, von wesentlicher Bedeutung ist.

    Es wird zwar von einer Rauchgasanlage gesprochen, jedoch fehlen auch hier nähere Angaben über die Parameter, die hier erreicht werden.

    Ebenso fehlen Angaben über den Störbetrieb, welche Schadstoffe und Nebenprodukte während eines Störfalls entstehen und zu beherrschen sind. Ferner fehlen Angaben über die entstehenden Schadstoffe und Nebenprodukte während des An- und Abschaltvorgangs, ebenso wie Angaben über die Dauer eines solchen Vorgangs.

    Eine Kraftwärmekopplung ist nicht vorgesehen.

    Das LRA hat die Genehmigung nach Durchführung eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens erteilt. Unter dem 18.10.2002 hat er öffentlich bekannt gemacht, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei.

    Unter dem Datum des 06.11.2002 wurde die Genehmigung zur Errichtung zu dem Betrieb eines Biomassekraftwerks zur energetischen Nutzung von Holz erteilt.



    Die wichtigsten Parameter der Genehmigung:

    Als Einsatzstoff werden Holzhackschnitzel der Kategorie A 1 und A 2 der Altholzverordnung vom 15.08.2002 zugelassen. Es wird eine

    "Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger als 50 MW für 8.760 Betriebsstunden pro Jahr, eine elektrische Klemmleistung von maximal 20 MW sowie ein Brennstofflager für 5.250 t Holzhackschnitzel genehmigt (Errichtung und Betrieb)."
    In den Nebenbestimmungen heißt es u.a.:

    Zum Emissionsschutz Ziffer 2.1.5

    "Es ist eine Kraft-Wärme-Kopplung anzustreben. "

    Unter Punkt Eingangsüberwachung des Brennholz/Altholz/Hackschnitzel wird unter Ziffer 2.2.2. ausgeführt:

    "Der Betreiber der energetischen Altholzverwertungsanlage hat durch Sichtkontrolle zu prüfen, ob für den vorgesehenen Verwertungsweg das Altholz der Altholzkategorie A 1 und A 2 entspricht. "

    Zu Ziffer 2.3. Biomassekraftwerk

    2.3.2. Die Feuerungsanlage einschließlich Kesselanlage ist so umzubauen und zu betreiben, dass ein weitgehender Ausbrand der Einsatzstoffe erreicht wird.
    2.3.3. Die Rauchgase sind über eine zweistufige Abgasreinigungsanlage, bestehend aus Absorber und nachgestalteter Gewerbefilteranlage, zu reinigen.

    Unter Schallimmissionschutz:

    2.6.1. Werden die Beurteilungspegel aufgeführt, die im Einwirkungsbereich der Anlage nicht überschritten werden dürfen.

    In der Begründung der Genehmigung wird das Vorhaben in die Anlage 1 Liste "UVP-pflichtige Vorhaben" unter Nummer 8.2.2. Spalte 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitprüfung (UVPG) eingestuft.

  2. 1.
    Der Genehmigungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen subjektiven Rechten.

    2.1.
    Der Kläger ist in seinem Eigentum betroffen. Seine Felder liegen genau in der Hauptwindrichtung, in die die Rauchfahne aus dem Kraftwerksturm getrieben wird. Die freigesetzten Schadstoffe können sich auf seine Anpflanzungen absetzen.

    2.2.
    Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig, weil er in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. § 19 BImSchG genehmigt wurde, und außerdem die geforderte Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt wurde.

    Die Genehmigung hätte zudem nicht durch das Landratsamt, sondern durch das Regierungspräsidium Leipzig erfolgen müssen.

    2.2.1.
    Die Genehmigung wurde auf der Grundlage des § 19 BImSchG erteilt, da in dem Antrag die Anlage als solche nach der 4. BImSchVO Anlage Abschnitt 8.2. Spalte 2 bezeichnet wurde. Diese Einstufung beruht auf der Annahme, dass die volle Wärmeleistung kleiner als 50 MWth beträgt.

    Diese Annahme ist jedoch falsch, was sich bereits aus den Antragsunterlagen selbst ergibt.

    Insgesamt wird eine Anlage beantragt mit drei Dampfkesseln, die über eine Dampfleistung von je 36 t/h verfügen und über eine Dampftemperatur von 430 C° sowie über eine Feuerungswärmeleistung mit je 32 MWth. Damit kann die Anlage insgesamt 96 MWth Feuerungswärmeleistung erzeugen. Die Angaben des Antragstellers, wonach man sich freiwillig auf eine Feuerungswärmeleistung von 49,9 MWth beschränken würde, sind zum einen unglaubwürdig, zum anderen auch technisch nicht zu realisieren.

    Der Antragsteller selbst trägt vor, dass er eine Klemmleistung von 20 MWel erzeugen will, die er an das Netz der Envia abgeben möchte. Um eine solche Klemmleistung zu erzeugen, ist jedoch eine Feuerungswärmeleistung von ca. 66 MWth, in jedem Fall größer als 50 MWth zwingend erforderlich.

    Offenbar war sich auch der Antragsteller dieser Tatsache bewußt. So ist nämlich in dem Antrag an den TÜV Leipzig zur wesentlichen Änderung der Dampfkesselanlage die Leistung für die Einspeisung ins Netz mit 10 MWel angegeben worden. Die hierfür benötigte Feuerungswärmeleistung beträgt ca. 33 MWth, eine Leistung, die mit zwei Kesseln bereit gestellt werden kann. Hätte er bereits hier die 20 MWth angegeben, so wären dem TÜV sicherlich aufgefallen, dass die Feuerungswärmeleistung von kleiner als 50 MWth keinesfalls dafür ausreicht.

    Im Übrigen ist nach Aussagen des TÜV Leipzig der Ansatz zur Reduzierung der Feuerungswärmeleistung nicht richtig. Diese stellt keine frei wählbare technische Kenngröße dar, die etwa genau eingestellt werden könnte. Sie ist vielmehr über den Kesselwirkungsgrad von der Dampfleistung des Kessels sowie der Beschickung derselben mit dem Einsatzstoff abhängig. Dies geht auch aus der Definition der Feuerungswärmeleistung gemäß § 2 Ziff. 8 13. BImSchV hervor. Danach wird Feuerungswärmeleistung als der auf den unteren Heizwert bezogene Wärmeinhalt des Brennstoffs, der einer Feuerungsanlage im Dauerbetrieb je Zeiteinheit zur Erzielung der genehmigten Leistung zugeführt wird.

    2.2.2.
    Die Notwendigkeit eines normalen Genehmigungsverfahrens gemäß § 10 BImSchG mit der dort vorgesehenen Öffentlichkeitsbeteiligung ergibt sich auch aus § 1 Satz 4 - 4. BImSchVO:
    Hängt die Genehmigungsbedürftigkeit der im Anhang genannten Anlagen vom Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze ab, ist jeweils auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang abzustellen.

    Dass tatsächlich ein Betriebsumfang von bis zu 96 MWth möglich ist, wurde bereits beschrieben. Rechtlich erlaubt ist eine elektrische Leistungsabgabe ins Netz mit 20 MWel. Hierfür ist - wie bereits ausgeführt - eine Feuerungswärmeleistung von ca. 66 MWth erforderlich.

    Im Übrigen mutet die Beschreibung der Antragstellerin, man würde

    bei Überschreiten der Feuerungswärmeleistung von 49,9 MWth durch ein akustisches und optisches Warnsignal gewarnt und die Befeuerung der Kessel verändern,
    völlig lebensfremd an. Zum einen deshalb, weil diese Leistung tatsächlich nirgendwo gemessen wird. Tatsächlich meßbar ist die elektrische Leistung am Generator, die jedoch keinen Rückschluss auf die Feuerungswärmeleistung zuläßt. Tatsächlich meßbar ist die Dampfmenge, die aber ebenfalls nur einen indirekten Rückschluss auf die Feuerungswärmeleistung zuläßt.

    Deswegen befindet sich auch in der Genehmigung keine Nebenbestimmung (Auflage oder Bedingung), wonach eine bestimmte Meßeinrichtung vorgesehen sein muss, die automatisch bei Überschreitung der 49,9 MWth eine Veränderung der Beschikkung bzw. Befeuerung der Dampfkessel auslöst.

    Damit ist offensichtlich, dass der Antragsteller von den 49,9 MWth in seinem Antrag nur ausgegangen ist, um das Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu vermeiden, um ferner eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach UVPG zu umgehen, die ansonsten gefordert wäre (vgl. Anlage 1 Nr. 8.2.1. zum UVPG).

    Die Verletzung dieser Verfahrensvorschriften führt zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung, vgl. HessVGH, NVwZRR 1997, 406; BVerGE 61,256/275, Jarass, Kommentar zum BImSchG, § 10 RN 130. Drittbetroffene, wie der Kläger, werden dadurch in ihren Rechten verletzt, Jarass, § 19 RN 18 mit Verweis auf § 10 RN 130.

    Sofern die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens offensichtlich nicht vorliegen, ist der Genehmigungsbescheid nichtig, Jarass, aaO.

    Dies wird man vorliegend fast annehmen müssen. Denn es ist jedenfalls für einen Fachmann, der mit der Prüfung dieses Antrags beschäftigt ist, offensichtlich, dass die beantragte 20 MWel nur mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 MWth erzielbar sind. Dem TÜV ist dies lediglich nur deshalb entgangen, weil in dem Antrag lediglich von 10 MWel ausgegangen wurde.

    2.3.
    Ergänzend sei noch Folgendes ausgeführt.

    2.3.1.
    Der Antrag enthält auch lediglich sehr unvollständige Angaben über die Grundleistung des Kraftwerks, über die Zusammensetzung des Abgases vor dem Rauchgasfilter, vgl. § 4a I Nr. 3 b 9.BImSchV. Es werden keinerlei Angaben gemacht über die auftretenden Stoffe im Fall von Störfällen sowie die Beherrschung solcher Störfälle, vgl. § 4a I Nr. 5 9.BImschV. Es fehlen Angaben über Entstehen und Austritt von Schadstoffen bei Herunter- und Anfahren der Anlage.

    3.2.
    Nicht genehmigungsfähig erscheint die Anlage auch insoweit, als dass es dem Anlagenbetreiber erlaubt ist, die Anlagen mit gehäkseltem Holz zu beschicken. Es erscheint völlig ausgeschlossen, dass durch Sichtprüfung die Beschaffenheit des eingesetzten Holzes geprüft werden kann, insbesondere darauf hin, ob es sich um Holz der Kategorie A 1 und A 2 handelt oder aber A 3 und A 4, was zurück zu weisen wäre. Der Antragsteller hat sich dann lediglich auf die Angaben des Lieferanten zu verlassen. Eine auch nur halbwegs effektive Kontrolle ist aber nicht möglich.

    2.4.
    Es sei darauf hingewiesen, dass bei der Überschreitung von 50 MWth auch statt TA-Luft die 13. BImSchVO-GroßfeuerungsanlagenV Anwendung findet. Als der hier maßgebliche Grenzwert NOX müßte dann ein solcher von 800 µg pro m³ angenommen werden. Dieser wird zwar durch die Anlage erreicht. Jedoch ist durch die 13. BImSchVO vorgeschrieben, dass durch Maßnahmen, die dem Stand der Technik entsprechen, die NOX so weit wie möglich gesenkt werden, vgl. § 19 S.2 13. BImSchVO. Nach heutiger Technik kann eine Reduzierung bis auf 70 µg pro m³ erfolgen. Dies ist jedoch in der Anlage nicht vorgesehen. Wohl auch deswegen ist hier offensichtlich versucht worden, die Leistungsgrenze von 50 MWth zu unterschreiten.

    2.5.
    Da auf die Anlage die 13. BImSchVO Anwendung findet, müssen in der Antragstellung auch weitere Angaben gem. § 4a III 13. BImSchVO enthalten sein. Die dort aufgeführten Angaben unter Ziff. 2-5 finden sich in dem Antrag nicht.

    3.
    Aus den genannten Gründen ist die erteilte Genehmigung zumindest rechtswidrig, wohl aber auch nichtig.
    Da sie durch die Angaben bzgl. der Feuerungswärmeleistung und der MWel offensichtlich in die Irre geführt worden sind, ist auch ein sofortiger Baustopp möglich und angemessen.



  3. Mit freundlichen Grüßen



    Lothar Hermes
    Rechtsanwalt