Landratsamt Delitzsch

Der Landrat

Landratsamt Delitzsch
Postfach 1135   04501 Delitzsch
ZUSTELLUNGSURKUNDE



Herrn
Dietmar Mieth
OT Zschepen
Alter Dorfring 22
04509 Delitzsch

www.lra-delitzsch.de

Dezernat: Bau, Planung, Umwelt
Amt: Umweltamt
SG Abfallwirtschaft
Tel.: (03423) 663 App.: 154
Fax.: (03423) 663 App.: 185
Bearbeiter: Herr Syska
Zimmer: 154 a
E-Mail *): michael.syska@1ra-delitzsch.de
Aktenzeichen: 66.3-Sy/721. 13227

(Bitte bei Antwort angeben)



Ihr Zeichen: 70327515
Ihre Nachricht: 29.08.2005
Unser Zeichen: 66.3-sy/
Unsere Nachricht vom:
Datum:
07.10.2005


Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung im Landkreis Delitzsch

Ihr Widerspruch vom 29.08.2005




Sehr geehrter Herr Mieth,

auf Ihren fristgemäß eingegangenen Widerspruch vom 29.08.2005 zum Gebührenbescheid Abfallentsorgung vom 01.08.2005 erlässt das Landratsamt Delitzsch folgenden

Widerspruchsbescheid

  1. Der Widerspruch wird abgewiesen
  2. Dieser Bescheid ist kostenpflichtig. Die Rechtsbehelfsgebühr wird auf 30,00 € festgesetzt.
    Auslagen werden in Höhe von 3,77 € erhoben.

Überweisen Sie den Gesamtbetrag nach Ziff. 2 in Höhe von 33,77 Euro (dreiunddreißig / 77 v.H.) mit Eintritt der Bestandskraft des Bescheides an das Landratsamt Delitzsch an die:

Sparkasse Delitzsch/Eilenburg
Bankleitzahl:   860 555 92
Konto-Nr.:    2280013684
cod. Zahlungsgrund:   721.13227


Gründe

I.

Mit dem Gebührenbescheid Abfallentsorgung vom 01.08.2005, Kundennummer: 70327515 wurden durch den Landkreis Delitzsch die Grundgebühren für den Zeitraum vom 01.07.2005 bis 31.12.2005 erhoben sowie die Entleerungsgebühren für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 für das Grundstück OT Zschepen, Alter Dorfring 22 in 04509 Delitzsch abgerechnet. Mit Schreiben vom 29.08.2005 legten Sie fristgerecht Widersprach gegen den Gebührenbescheid Abfallentsorgung ein. Als Begründung legten Sie im Wesentlichen dar, dass aus Ihrer Sicht die Erhöhung der Abfallgebühren, hier Grundgebühr und Entleerungsgebühr, unbegründet und für Sie nicht nachvollziehbar sei.

Die Widerspruchserhebung war zulässig. Der Widerspruch ist jedoch unbegründet.

II.

Nach § 9 Abs. l SächsKAG /1/ können die Landkreise für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen, hier der öffentlichen Abfallentsorgung, auf Grundlage einer Satzung Benutzungsgebühren erheben. Die Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung in der Fassung vom 10. Dezember 2003, zuletzt geändert durch Satzung am 15. Dezmber 2004 bildet dabei die Grundlage für die Erhebung der Abfallgebühren im Landkreis Delitzsch für das Jahr 2005.

§ 14 Abs. l SächsKAG gewährt dem Satzungsgeber die Möglichkeit, die Gebühren nach dem Ausmaß der Benutzung (Leistung) oder den durch die Benutzung durchschnittlich verursachten Kosten zu bemessen (Satz l). Ebenso ist eine Kombination beider Maßstäbe zulässig (Satz 2). Im Übrigen können für fixe Vorhaltekosten unabhängig vom Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme angemessene Grundgebühren erhoben werden (Satz 3). Ausgehend von diesen Grundsätzen erhebt der Landkreis zum einen eine personenbezogene Grundgebühr in Form einer Festgebühr sowie eine Entleerungsgebühr in Form einer Leistungsgebühr.

Die von Ihnen beanstandete Grundgebührenerhöhung für das Jahr 2005 resultiert aus der ab dem 01.06.2005 veränderten Entsorgungssituation.

Im Vollzug bundesgesetzlicher Regelungen wurde die Deponie des Landkreises in Spröda zum 31.05.2005 geschlossen, da ab diesem Zeitpunkt bundesweit keine unbehandelten Abfälle mehr auf Deponien verbracht werden dürfen. Da der Landkreis über keine eigenen Behandlungsanlagen verfügt, sind somit alle anfallenden Abfälle einer außerhalb des Landkreises befindlichen Anlage zuzuführen.

Auf der Grundlage der Zweckvereinbarung zur kommunalen Zusammenarbeit zwischen dem Zweckverband Abfallwirtschaft Westsachsen und dem Landkreis Delitzsch bei der Wahrnehmung der Pflichtaufgabe der Abfallvorbehandlung vom 11. Dezember 2002 i.d.F. der Bekanntmachung vom 08. Juni 2005 (SächsABl. 26/05 S. 549) wurde ein entsprechender Vertrag über die Entsorgung der andienungspflichtigen Restabfälle des Landkreises geschlossen. Für die Entsorgung/ Behandlung der Restabfälle wurde dabei ein Entgelt in Höhe von 105,00 €/t (incl. MWSt. = 121,80 €/t) vereinbart. Die reinen Netto-Entsorgungskosten (Entgelt des Anlagenbetreibers) erhöhen sich somit ursprünglich von 52,00 €/t (Deponie Spröda) auf 105,00 €/t (MBA Cröbern) und damit um rd. 102% . Aufgrund der ab 01.06.2005 erforderlichen zentralen Müllumladung für einen optimierten Abfalltransport zur mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlage (MBA) Cröbern entstehen weitere Kosten in Höhe von 19,33 €/t für Abfallumladung, Transportzusammenstellung und Transport der Abfälle nach Cröbern.

Darüber hinaus sind Kosten für die Rekultivierungsmaßnahmen von Altdeponien, die sich in Inhaberschaft des Landkreises befinden, über Abfallgebühren zu finanzieren. Diese Kosten- schwerpunkte bilden das Kernstück der Gebührenerhöhung.

Die unter anderem hieraus resultierende Gebührenerhöhung bei der Grundgebühr beträgt dabei 10,9 % und bei der Entleerungsgebühr 26 % . Ohne Berücksichtigung von abfallvermeidendem Verhalten und umweltgerechter Abfalltrennung beträgt die durchschnittliche Gebührenerhöhung für das Jahr 2005 insgesamt ca. 18 %.

Auf der Grundlage der dem Kreistag sowie im Vorab seinen Ausschüssen vorgelegten Abfallgebührenkalkulation für das Jahr 2005 und deren Begründungen, wurde die Abfallgebühren- Satzung -Abfallgebührenliste- i.d.F. vom 01.01.2004 durch Beschluss des Kreistages in seiner öffentlichen Sitzung vom 15.12.2004 in geltendes Recht überführt.

Nach § 3 a Abs. 2 Satz 2 und 3 SächsABG /2/ wurde die Satzungsänderung mit Schreiben vom 27.12.2004 ordnungsgemäß dem Regierungspräsidium angezeigt sowie die Gebührenkalkulation vorgelegt. Die öffentliche Bekanntmachung der Änderungssatzung vom 15. Dezember 2004 zur Abfallgebührensatzung vom 10. Dezember 2003 erfolgte im Amtsblatt Nr. 51/2004.

Somit bilden die für das Jahr 2005 beschlossenen Abfallgebühren ab 01.01.2005 die Grundlage für die nunmehr erstellten Gebührenbescheide Abfallentsorgung.

Die Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung entspricht somit den gesetzlichen Regelungen. Die auf ihrer Grundlage erstellten Gebührenbescheide Abfallentsorgung sind damit korrekt.

Da zum Erlass des Gebührenbescheides die erforderlichen Rechtsgrundlagen gegeben sind und der Gebührenbescheid keine Fehler aufweist, war der Widerspruch zwar zulässig aber wegen Unbegründetheit abzuweisen.

III.

Nach § 73 Abs. l Nr. 3 VwGO /3/ ist in Selbstverwaltungsangelegenheiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden die Selbstverwaltungsbehörde zuständig. Somit kann das Landratsamt in eigener Zuständigkeit den Bescheid erlassen.

IV.

Grundlage der Kostenerhebung bilden § 25 Abs. l und 2 SächsVwKG /4/ i.V.m. §§ 1,2 Abs. l und 3, 3 Abs. l Verwaltungskostensatzung /5/ des Landkreises Delitzsch. Nach § 7 der Verwaltungskosten- satzung beträgt die für das Rechtsbehelfsverfahren festzusetzende Gebühr (Rechtsbehelfsgebühr) das Eineinhalbfache der vollen für die Amtshandlung festzusetzenden Verwaltungsgebühr. Die Auslagen für die vorgeschriebene förmliche Zustellung werden nach § 6 Abs. l Ziff. 2 der Verwaltungskostensatzung erhoben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen den Gebührenbescheid Abfallentsorgung vom 01.08.2005 in Gestalt dieses Widerspruchsbescheides kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Leipzig, Rathenaustraße 40, 04179 Leipzig, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Der Klage sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass jeder Beteiligte des Verfahrens eine erhalten kann.




Mit freundlichem Gruß


Fiedler

Dezernent




Anlage

  • Überweisungsauftrag






    1. Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) vom 26. August 2004 (SächsGVBS. S. 418)
    2. Sächsisches Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (GVBS. S. 262), letzte Änderung 5. Mai 2004 (GVB1. S. 148)
    3. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGB1.1 S. 686), letzte Änderung 30. Juli 2004 (BGB1.1 S. 1950)
    4. Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (GVB1. S. 698)
    5. Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten für den Landkreis Delitzsch (Verwaltungskostensatzung) vom 01.01.2004

    Postadresse:
    Landratsamt Delitzsch
    Postfach 1135
    04501 Delitzsch
    Verwaltungsgebäude Delitzsch
    Tel. (034202) 69-30
    Hauptsitz: Richard-Wagner-Str. 7a
    Sozialamt: Am Schäfergraben 5-9
    Verwaltungsgebäude Eilenburg
    Tel. (03423) 663-0
    Umweltamt: Dr.-Belian-Str. 4
    Bankverbindung:
    Sparkasse Delitzsch-Eilenburg
    BLZ: 860 5585 92
    Konto-Nr. 2280013684

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